Einzelne Airlines verlangen im Hinblick auf die Einhaltung bestehender Exportkontrollen und Sanktionen die Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung. Der DSLV rät dazu, die häufig weitreichend und pauschal gefassten Erklärungen wegen der unüberschaubaren Haftungsfolgen nicht ungeprüft zu unterzeichnen, zumal die Unterzeichnung eine unzulässige Boykotterklärung nach § 7 AWV darstellen könnte.