Covid-19

  • Berlin
Meldungen

Verfahrenserleichterungen und Modifizierungen für den Bereich Zölle

Die deutsche Zollverwaltung hat auf ihrer Website vorübergehende Verfahrenserleichterungen und Modifizierungen für den Bereich Zölle veröffentlicht und damit zumindest einige Forderungen des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik umgesetzt:

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Coronakrise/Zoelle/zoelle_node.html

Die Maßnahmen betreffen im Einzelnen:

 

Elektronische Kommunikation

 

Informationen zum Versenden von Dokumenten, Unterlagen und zollrechtlichen Bewilligungen auf elektronischem Weg:

 

Bewilligung 

Bewilligungsinhaber haben die Möglichkeit, eine Bewilligungsausfertigung zusätzlich per E-Mail zu erhalten. Die Übersendung der Bewilligungsausfertigung hat aus Datenschutzgründen grundsätzlich verschlüsselt per DE-Mail zu erfolgen. Eine unverschlüsselte Übersendung der Bewilligungsausfertigung, ist aus Datenschutzgründen nur mit Zustimmung des Bewilligungsinhabers möglich. Sollten in dieser Bewilligung dritte Personen genannt werden, muss eine Einwilligungserklärung dieser Person vorliegen.

 

Vereinfachtes Eisenbahnversandverfahren (vEVV)

Bis auf Weiteres wird es nicht beanstandet, wenn im grenzüberschreitenden papiergestützten Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren (vEVV) und entsprechende gemeinsame Versandverfahren der Frachtbrief CIM nebst Unterlagen die Ware nicht körperlich begleitet.

 

Bei Transportbeginn kann der Frachtbrief CIM nebst Unterlagen eingescannt, per E-Mail an die Bestimmungszollstelle geschickt und bei Transportende an der Bestimmungszollstelle wieder ausgedruckt werden. Es ist auch möglich, den Frachtbrief an den Bestimmungsbahnhof zu mailen und dort auszudrucken und dem Zoll vorzulegen. Bei Frachtbriefen, die vom Zoll mit T1 gestempelt werden müssten, erfolgt die Freigabe durch den Zoll vor Transportbeginn per E-Mail. Voraussetzung hierfür ist, dass die Originaldokumente verfügbar bleiben und im Nachhinein geprüft werden können.

 

Nationales vereinfachtes Eisenbahnversandverfahren (nEVV) 

Ebenfalls wird der Zoll es übergangsweise nicht beanstanden, wenn im nationalen vereinfachten Eisenbahnversandverfahren (nEVV) der Containerfrachtbrief bzw. Transportschein die Ware nicht körperlich begleitet. Bei Transportbeginn kann der Containerfrachtbrief bzw. Transportschein eingescannt, per E-Mail an die Bestimmungszollstelle geschickt und bei Transportende an der Bestimmungszollstelle wieder ausgedruckt werden. Es ist auch möglich, den Frachtbrief an den Bestimmungsbahnhof zu mailen und dort auszudrucken und dem Zoll vorzulegen. Bei Frachtbriefen, die vom Zoll mit T1 gestempelt werden müssten, erfolgt die Freigabe durch den Zoll vor Transportbeginn per E-Mail. Voraussetzung hierfür ist, dass die Originaldokumente verfügbar bleiben und im Nachhinein geprüft werden können.

 

Anerkennung eines T2L in Kopie anstelle eines Originals 

Solange die Umstände es verhindern, dass die Original-T2L zum Nachweis der Unionswareneigenschaft rechtzeitig vorgelegt werden, können vorübergehend auch (auf elektronischem Weg übermittelte) Kopien der T2L anerkannt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Originale gemäß Artikel 51 Abs. 1 UZK für nachträgliche Kontrollen zur Verfügung gehalten werden. 

 

Fristen

 

Heilungsmöglichkeit bei Versäumnissen:

 

Grundsatz 

Fristversäumnisse durch Beteiligte, die nachweisbar bedingt sind durch die Einschränkungen und Beeinträchtigungen aufgrund der COVID-19-Pandemie, werden möglichst nicht mit negativen Folgen für den Beteiligten verknüpft. Vielmehr ist der Zoll bemüht, z.B. durch großzügige Anwendung von Heilungsmöglichkeiten negative Folgen zu vermeiden.

 

Verlängerung Verwahrfrist 

Das Zollrecht sieht keine Möglichkeit vor, die Verwahrungsfrist nach Artikel 149 UZK zu verlängern. Sollte es aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich sein, die vorübergehende Verwahrung fristgerecht innerhalb von 90 Tagen zu beenden, sollten Unternehmen rechtzeitig Kontakt mit der zuständigen Zollstelle aufnehmen. Auch in diesen Fällen wird der Zoll bei der Suche nach sanktionslosen Lösungsmöglichkeiten unterstützen. Vom Verwahrer sollte ggf. geprüft werden, ob die Waren in ein Zolllager überführt werden können. 

 

Großzügiges Festsetzen der Gestellungsfrist durch die Abgangszollstelle

Wegen der besonderen Corona-Situation wird der Zoll diese Gestellungsfristen großzügig festsetzen, um der aktuellen Verkehrssituation und (Kontroll-)Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die zur allgemeinen Verzögerung von Transporten führen können, gerecht zu werden. Von der großzügigen Fristbemessung sollen auch 'Zugelassenen Versender' Gebrauch machen. Gleiches gilt auch für die Festsetzung der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungs- bzw. Ausgangszollstelle im Versandverfahren mit Carnet TIR.

 

Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle nach Ablauf der Frist

Sofern Waren aus einem Versandverfahren erst nach Ablauf der Gestellungsfrist bei der Bestimmungszollstelle gestellt werden, werden bei der Prüfung des Nachweises, dass der Beförderer nicht für die Verspätung verantwortlich ist, durch die aktuelle Corona-Situation bedingte Verzögerungen besonders berücksichtigt. Gleiches gilt für die Beurteilung einer Fristüberschreitung im Versandverfahren mit Carnet TIR. Ein bereits eingeleitetes Suchverfahren steht der Anwendung dieser Regelung nicht entgegen.

 

Mund- und Schiffsvorrat 

Wasserfahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt, die aufgrund der COVID-19-Pandemie Gefahr laufen, die für den Bezug bzw. die Verwendung von Mund- und Schiffsvorrat in deutschen Seehäfen vorgesehenen Fristen zu überschreiten, können sich mit der örtlich zuständigen Zollstelle in Verbindung setzen, um die weitere Vorgehensweise abzusprechen.

 

Zahlungserleichterungen

 

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Stundungen:

 

Zölle 

Eine Stundung gegen Sicherheitsleistung ist grundsätzlich möglich.

Die Entscheidung, ob Zölle unter Anwendung der Maßnahmen zur Milderung wirtschaftlicher Schäden gestundet werden können, steht noch aus.

 

Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) 

Informationen zur Stundung der EUSt und anderer Einfuhrverbrauchssteuern finden sich unter folgendem Link:

www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Coronakrise/Steuern/steuern_node.html

 

Zollbehandlung

 

Informationen zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf den Warenverkehr:

 

Allgemeine Abfertigungshinweise 

Einschränkungen bei der Zollabwicklung aufgrund der Coronakrise existieren derzeit nicht. In den örtlichen Behörden bestehen zudem Konzepte zur Aufrechterhaltung der Zollabfertigung, so dass auch bei Ausfallszenarien einzelner Standorte eine Abfertigungsmöglichkeit grundsätzlich gewährleistet wird.

 

Um auch weiterhin einen reibungslosen Ablauf bei der Abfertigung sicherzustellen, empfiehlt es sich bewilligte Vereinfachungen auch weiterhin zu nutzen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in dem von der deutschen Zollverwaltung zur Verfügung gestellten IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung und Zollanmeldungen vorzeitig, d.h. vor Gestellung der Waren zu übermitteln. Die Zollstelle kann die Anmeldungen bereits vor der Gestellung der Waren vorprüfen, und Fragen hierzu vorab klären. Sofern die Vorprüfung keine Beanstandungen ergibt, wird dies vermerkt und führt in der Regel zu einer schnelleren Überlassung der Waren. Sofern kein eigener Zugriff auf das IT-Verfahren ATLAS besteht, kann auch ein Vertreter, der über einen entsprechenden Zugriff verfügt, beauftragt werden.

 

Darüber hinaus sollten Fragen oder Problemen bereits rechtzeitig vor der entsprechenden Abfertigung mit der zuständigen Zollstelle geklärt werden. Ihre zuständige Zollstelle finden Sie hier:

www.zoll.de/DE/Service/Dienststellensuche/Dienststellensuche/_function/DienststellenSuche_Formular.html

 

Hilfsgüter

 

Hinweise zur Einfuhr von Hilfsgütern:

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Coronakrise/Zoelle/Hilfsgueter/hilfsgueter_node.html

 

Fragen und Antworten

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Coronakrise/Zoelle/Fragen-Antworten/fragen-antworten_node.html

 

Kontakt

Logo des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik

Presse und Öffentlichkeitsarbeit

DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V.
Friedrichstraße 155-156 | Unter den Linden 24
10117 Berlin

Telefon: +49 (0) 30 4050228-0

Telefax: +49 (0) 30 4050228-88

E-Mail: presse[at]dslv.spediteure.de